ÜBER UNS

VORSTELLUNG

Der Festausschuss Alsdorfer Karneval e.V. trägt seit 1950 entscheidend zur hohen Qualität des Karnevals in Alsdorf bei.
Dabei hat er zwei entscheidende Ziele:
1. Die Pflege des Brauchtums und der Tradition des Karnevals in Alsdorf
2. Die Förderung und Unterstützung des Alsdorfer Karnevals sowie des Kinderkarnevals

TRADITION UND NEUERUNG IM EINKLANG

Alle Mitglieder fühlen sich der Tradition der Führung des Festausschusses verpflichtet, möchten ihn aber durch zeitgemäße Neuerungen weiter attraktivieren. So erwies sich die Zulassung von Frauen als Mitglieder im Festausschuss sowie die Teilnahme von Partnerinnen und Partnern der Mitglieder zum Ordensfest als überaus erfolgreiche und vorwärtsbringende Maßnahmen. Sie hatten einen immensen Mitgliederzuwachs zur Folge, doch leider bewegten diese Änderungen unverständlicherweise auch einige Mitglieder zur Abkehr vom Festausschuss.

UNSER VORSTAND

Heinz Wilhelm Plum
Geschäftsführer
Karl-Heinz Heinen
Vorsitzender
Dieter Dujardin
Kassenwart

UNTERSTÜTZUNG AUCH IN SCHWIERIGEN ZEITEN

Die allgemein angespannte Wirtschaftslage bekommt zwar auch das Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. und die angeschlossenen Vereine zu spüren, doch geht der Festausschuss Alsdorfer Karneval e.V. aus dem vergangenem Jahr gestärkt und mit neuem Schwung in die kommende Session; so ist er weiterhin Garant für die Qualität des Alsdorfer Karnevals.

SATZUNG FÜR DEN FESTAUSSCHUSS ALSDORFER KARNEVAL E.V.

Präambel
Karneval ist als heimatbezogenes Brauchtum in die allgemeine kulturelle Entwicklung des Volkslebens in der Stadt Alsdorf eingebunden. Der Festausschuss Alsdorfer Karneval hat sich zur Aufgabe gemacht den Alsdorfer Karneval sowie den Kinderkarneval zu unterstützen und zu fördern.

§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen: Festausschuss Alsdorfer Karneval e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Alsdorf.

§ 2 - Zweck und Aufgaben
1. Der Festausschuss Alsdorfer Karneval hat sich zur Aufgabe gestellt, das Brauchtum Karneval in Alsdorf ideell und finanziell zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bezuschussung des Festkomitees Alsdorfer Karneval e.V. zu Pflege des Brauchtums Karneval (Umzüge, Veranstaltungen etc.).
2. In diesem Sinne verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, soweit sie nicht nachweislich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein haftet nur im Rahmen des Vereinsvermögens.

§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist jeweils vom 01.04. bis 31.03.

§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der hierüber entscheidet.
3. Alle Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, müssen in ihrem Aufnahmeantrag die natürliche Person benennen, die den Antragsteller vertreten soll.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu. Sie können die in § 8 vorbehaltenen Rechte ausüben, Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und an der Verwirklichung mitzuwirken.
3. Die Mitglieder haben an den Verein einen Jahresbeitrag zu zahlen.
4. Die Höhe des Jahresbetrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Der Jahresbeitrag ist nach schriftlicher Aufforderung fällig.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
b. Durch Tod.
c. Durch Auflösung oder Insolvenz einer juristischen Person.
d. Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.
Der Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
2. Ausschlussverfahren:
a. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere bei grobem Verstoß gegen den Vereinszweck und die Vereinsatzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
b. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes, über den ein schriftlicher Bescheid ergeht, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Vorstand möglich. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftliche zu hören.
c. Bis zur endgültigen Bestätigung des Ausschlusses ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des Auszuschließenden.
d. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 7 - Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der geschäftsführende Vorstand
c. Der erweiterte Vorstand (Beirat)
d. Ausschüsse
2. Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich.
3. Verauslagte Kosten können auf Antrag erstattet werden.
4. Ausschüsse können je nach Bedarf vom Gesamtvorstand eingesetzt werden.

§ 8 - Mitgliederversammlungen
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand und der Beirat beschließen, oder
b. 10 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, die spätestens bis zum 31.05. eines jeden Jahres stattzufinden hat, erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a. Vorlesung der Niederschrift der vorausgegangenen Mitgliederversammlung
b. Bericht des Vorstandes
c. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Schatzmeisters
e. Entlastung des übrigen Vorstandes
f. Ehrungen, soweit welche anstehen
g. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
h. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge und außerordentliche Beiträge
j. Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Stimmen der Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
7. Anträge können gestellt werden:
a. von den Mitgliedern
b. vom Vorstand
c. von den Ausschüssen
8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge (bis spätestens nach Vorlesung des Vorjahresprotokolls) dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn der Antrag als Dringlichkeitsantrag bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Bei Wahlen wird grundsätzlich dann geheim abgestimmt, wenn zwei oder mehr Personen pro Wahlgang zur Wahl stehen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Wahlen ist gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 9 - Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Kassenwart
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen Geschäftsführer und der Kassenwart ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder bzw. Beiratsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sowie eines Beiratsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie 5 Beiratsmitglieder. Die Beiratsmitglieder leiten mit dem geschäftsführenden Vorstand den Verein.
5. Satzungsänderungen, die von den Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Er muss dies auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt geben.

§ 10 - Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 - Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 12 - Externe Mitgliedschaften
Der Festausschuss Alsdorfer Karneval e.V. ist berechtigt Mitgliedschaften die den Vereinszweck dienlich sind einzugehen. Es besteht eine Mitgliedschaft im Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. Der Gesamtvorstand benennt ein Vorstands- oder Beiratsmitglied, dass die Interessen des Festausschusses im Festkomitee vertritt.

§ 13 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von 49 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V.

§ 14 - Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in der Sitzung vom 31. Mai 2006 genehmigt.

Alsdorf, den 31. Mai 2006

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